Erweiterte Meldebescheinigung
Erweiterte Meldebescheinigung
Textblöcke ein-/ausklappenDie zuständige Meldebehörde stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung aus.
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzliche Daten zur einfachen Meldebescheinigung (z. B. Staatsangehörigkeit, Konfession, Familienstand).
Die erweiterte Meldebescheinigung kann zusätzlichen weitere Daten enthalten:
- Gesetzliche Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und Kinder jeweils mit Familienname und Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift
- Staatsangehörigkeit(en)
- Frühere Anschriften
- Ein- und Auszugsdatum
- Familienstand
- Religion
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Meldebehörde stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung aus.
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzliche Daten zur einfachen Meldebescheinigung (z. B. Staatsangehörigkeit, Konfession, Familienstand).
Die erweiterte Meldebescheinigung kann zusätzlichen weitere Daten enthalten:
- Gesetzliche Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und Kinder jeweils mit Familienname und Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift
- Staatsangehörigkeit(en)
- Frühere Anschriften
- Ein- und Auszugsdatum
- Familienstand
- Religion
Verfahrensablauf
Die erweiterte Meldebescheinigung ist bei der zuständigen Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Grundsätzlich ist die Identität der antragstellenden Person durch ein amtliches Lichtbilddokument nachzuweisen.
- Aktuelle Vollmacht, bei bevollmächtigten Personen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 9,00
Rechtsgrundlage für die Gebühr:
Anlage 1 Nr. 63.1.2 i. V. m § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung –AllGO-) vom 05.06.1997
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erweiterte Meldebescheinigung kann nach Vorlage der notwendigen Unterlagen kurzfristig ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§18 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Amt/Fachbereich
Bürgerservicebüro