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Hundesteueranmeldung


Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer, die von den Kommunen für das Halten von Hunden erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die in Niedersachsen auf dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz beruht.

Die geltende Hundesteuersatzung der Gemeinde Schladen-Werla kann auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden.

Wer muss Hundesteuer bezahlen?

Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.

Wo und wann muss der Hund angemeldet bzw. abgemeldet werden?

Sie können Ihren Hund bei der Gemeinde Schladen-Werla (Steueramt) entweder wie bisher per Papiervordruck oder jetzt ganz einfach online über das Serviceportal OpenR@thaus anmelden.

Anmeldepflicht besteht regelmäßig innerhalb von 7 Tagen

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
  • bei Pflege, Verwahrung oder bei Haltung auf Probe sowie bei Anlernen eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

Abmeldeplicht besteht bei

  • Veräußerung des Hundes
  • Wegzug
  • Tod des Hundes

 

Bitte wenden Sie sich an das Steueramt.

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Tierhalter-Haftpflicht
  • theoretischer Sachkundenachweis
  • praktischer Sachkundenachweis
  • Registrierung Zentrales Hunderegister
  • ggf. Tierschutzvertrag

Die Steuer beträgt jährlich für

den 1. Hund: 72,00 €

den 2. Hund: 132,00 €

jeden weiteren Hund: 252,00 €

Für als gefährlich eingestufte Hunde fällt eine höhere Steuer an: Die Jahressteuer beträgt 650,00 € pro Hund.

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Die Satzung der Gemeinde Schladen-Werla sieht sowohl Steuerbefreiungen als auch Steuerermäßigungen vor. Die Einzelregelungen sind im § 4 und § 5 der Satzung zu entnehmen. Eine Befreiung sowie eine Ermäßigung werden nur auf einem begründeten Antrag im Sinne der Satzung gewährt.

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer, die in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig ist.

Welche Rechtsgrundlagen sind neben der Hundesteuersatzung der Gemeinde Schladen-Werla noch zu beachten?

Die Anmeldung eines Hundes ist mittlerweile mit weiteren gesetzlichen Vorgaben des Landes Niedersachsen verbunden. So ist gleichzeitig ein Sachkundenachweis vorzulegen sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Des Weiteren ist vorgeschrieben, dass der Hund gechipt ist.

Fachbereich II Finanzmanagement

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur " Hundehaltung Abmeldung ".

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport